Statuten des Vereins “Zäme fir Grindelwald” (VZFG)
Genehmigt an der Vorstandssitzung vom 18.05.2025
1. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 – Name und Sitz
Unter dem Namen „Zäme fir Grindelwald“ (VZFG) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Grindelwald.
Art. 2 – Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung Grindelwalds im Interesse der einheimischen Bevölkerung.
In Zusammenarbeit mit Behörden, touristischen Leistungsträgern und weiteren Institutionen sollen bestehende und potenzielle Konfliktfelder frühzeitig erkannt, breit diskutiert und konstruktive Lösungsansätze erarbeitet werden.
Der Verein ist politisch, wirtschaftlich und religiös unabhängig. Er verfolgt keine Eigeninteressen und lässt sich nicht durch externe Institutionen oder Unternehmen beeinflussen. Ziel ist eine sachliche, offene und übergreifende Auseinandersetzung mit lokalen Anliegen.
Zur thematischen Orientierung verfolgt der Verein insbesondere folgende Ziele:
- Tourismus: Förderung eines respektvollen Miteinanders von Gästen und Einheimischen, Sensibilisierung für ortsübliches Verhalten, jährliche Umfrage zur Stimmung der Bevölkerung.
- Landwirtschaft: Vermittlung zwischen Tourismus, Bevölkerung und Landwirtschaft, Lösungsfindung bei Nutzungskonflikten.
- Lebensraum: Erhalt und Förderung von Grindelwald als attraktiven Wohnort für Einheimische.
- Kultur: Pflege des kulturellen Erbes und Organisation lokaler Anlässe.
- Nachhaltigkeit: Förderung nachhaltiger Entwicklungen im Tourismus und Umwelt.
- Jugend: Einbindung junger Menschen in Entscheidungen und Projekte zur Zukunftsgestaltung Grindelwalds.
2. Mitgliedschaft
Art. 3 – Mitgliederkategorien
Der Verein unterscheidet folgende Mitgliederkategorien:
Aktivmitglieder: Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in Grindelwald. Sie sind stimmberechtigt und beitragspflichtig.
Jugendmitglieder: Jugendliche ab der 8. Klasse bis zum vollendeten 20. Altersjahr mit Wohnsitz in Grindelwald. Sie sind stimmberechtigt, aber beitragsfrei.
Ehrenmitglieder: Personen, die sich besonders für den Verein oder seine Ziele verdient gemacht haben. Sie werden durch die Vereinsversammlung ernannt, sind stimmberechtigt und vom Beitrag befreit.
Gönner: Natürliche oder juristische Personen, die den Verein finanziell oder ehrenamtlich unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht, werden aber über die Vereinstätigkeit informiert.
Familienmitgliedschaft: Umfasst alle im selben Haushalt lebenden Personen, die in engem familiären Verhältnis zueinander stehen (z. B. Ehe, Partnerschaft, Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen Kindern). Auch volljährige Kinder in Ausbildung oder Studium sind eingeschlossen.
Die Mitgliedsbeiträge für alle Kategorien werden durch die Vereinsversammlung festgelegt.
Vorstandsmitglieder sind während ihrer aktiven Amtszeit vom Mitgliederbeitrag befreit.
Art. 4 – Eintritt
Die Mitgliedschaft erfolgt durch Anmeldung in schriftlicher oder elektronischer Form. Mit dem Beitritt anerkennt das Mitglied die geltenden Statuten sowie bestehende und zukünftige vom Verein beschlossene Reglemente.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Eine Ablehnung ist zu begründen.
Die Entscheidung erfolgt in der Regel innerhalb von 30 Tagen. Gegen eine Ablehnung kann innert 14 Tagen schriftlich Beschwerde bei der Vereinsversammlung eingereicht werden.
Bei Zweifeln am steuerrechtlichen Wohnsitz in Grindelwald kann der Vorstand vor oder nach der Aufnahme einen Niederlassungsausweis oder eine gleichwertige Wohnsitzbestätigung verlangen.
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Art. 5 – Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Ein Ausschluss erfolgt insbesondere bei:
Austritt:
Ein Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
Er wird per Ende des laufenden Vereinsjahres wirksam, sofern er mindestens 30 Tage vor Jahresende gemeldet wurde.
Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Ausschluss:
Ein Ausschluss kann insbesondere erfolgen bei:
• Interessenkonflikten gemäss Art. 6
• vereinsschädigendem Verhalten
• Verlust des steuerrechtlichen Wohnsitzes in Grindelwald oder falscher Angabe bei Eintritt
Der Ausschluss kann Mitglieder aller Kategorien betreffen.
Bei begründetem Zweifel am Wohnsitz kann der Vorstand jederzeit einen Nachweis verlangen. Wird festgestellt, dass ein Mitglied nicht mehr den Voraussetzungen entspricht, kann ein sofortiger Ausschluss erfolgen.
Vor dem Ausschluss ist die betroffene Person anzuhören. Der Ausschlussentscheid wird schriftlich mitgeteilt.
Gegen den Entscheid kann innert 14 Tagen schriftlich Beschwerde bei der Vereinsversammlung eingereicht werden.
3. Organisation
Mitglieder des Vorstands sowie Leitungen von Interessengemeinschaften (IGs) sind verpflichtet, relevante Interessenbindungen offenzulegen. Diese werden jährlich im Jahresbericht veröffentlicht.
Art. 7 – Organe des Vereins
- die Vereinsversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
Art. 8 – Vereinsversammlung
- Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Einladung:
Mindestens 20 Tage im Voraus per E-Mail, WhatsApp, App oder auf Wunsch postalisch. Sie enthält Traktanden, Ort, Zeit und Unterlagen.
Mitglieder sind verpflichtet, ihre Kontaktdaten aktuell zu halten.
- Teilnahme:
Offen für alle Mitglieder. Keine Anmeldung erforderlich – aus organisatorischen Gründen empfohlen.
- Protokoll:
Wird innert 30 Tagen digital zur Verfügung gestellt.
- Abstimmungen:
Können auch digital erfolgen. Details regelt ein separates Reglement.
- Vertretung:
Ein Mitglied kann ein anderes mit schriftlicher Vollmacht vertreten (max. 1 Vertretung).
- Verfahrensregelung:
Die Durchführung der Versammlung kann durch ein ergänzendes Verfahrensreglement präzisiert werden.
Art. 9 – Zuständigkeiten der Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung ist zuständig für:
- Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets
- Wahl des Vorstands, des Co-Präsidiums und der Revisionsstelle
- Aufnahme und Ausschluss von Ehrenmitgliedern
- Statutenänderungen
- Auflösung des Vereins
Anträge auf Statutenänderungen müssen mindestens 14 Tage im Voraus eingereicht werden.
Art. 10 – Vorstand
Zusammensetzung
Mindestens vier Personen: Co-Präsidium (2), Sekretär:in, Beisitzer:in. Weitere Ressortverantwortliche möglich.
Amtsdauer
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres. Wird die Altersgrenze während einer Amtsperiode erreicht, darf das Mandat bis zum Ende der Periode ausgeübt werden.
Einberufung
Der Vorstand tritt auf Einladung des Co-Präsidiums oder auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zusammen. Die Sitzungen können physisch oder digital durchgeführt werden.
Beschlussfassung
Einfaches Mehr. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Sitzungen und Protokolle:
Physisch oder digital. Protokollierung obligatorisch.
Zuständigkeit und Aufgaben
Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn nach aussen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- Umsetzung der Vereinsziele und der Beschlüsse der Vereinsversammlung
- Vorbereitung und Durchführung der Vereinsversammlung
- Verwaltung der Finanzen und Erstellung der Jahresrechnung
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Organisation und Begleitung von Projekten und Projektgruppen
- Kommunikation mit Behörden, Medien und Partnerorganisationen
Vertretung
Der Verein wird durch das Co-Präsidium gemeinsam vertreten. Weitere Zeichnungsberechtigungen sind per Vorstandsbeschluss möglich.
Rücktritt und Vertraulichkeit:
Schriftlich; vertraulicher Umgang mit internen Informationen ist Pflicht.
Art. 11 – Interessengemeinschaften (IGs)
- Der Vorstand kann themenspezifische IGs einrichten.
Für jede IG gilt ein Reglement (Zweck, Zusammensetzung, Abläufe, Kommunikation).
Die IGs haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Ergebnisse werden dem Vorstand übergeben und veröffentlicht.
Mitglieder haben ein 14-tägiges Einspruchsrecht gegen neue oder geänderte Reglemente.
Art. 12 – Revisionsstelle
Jährliche Prüfung der Vereinsfinanzen.
Die Revisionsstelle ist unabhängig vom Vorstand, darf extern sein und berichtet an die Vereinsversammlung.
Bei Ausfall schlägt der Vorstand eine Ersatzperson vor, Bestätigung durch die Versammlung.
Art. 13 – Mittel
Der Verein finanziert sich durch:
- Mitgliederbeiträge
- Spenden und Zuwendungen
- Subventionen und Fördergelder
- Einnahmen aus Projekten und Veranstaltungen
Zweckgebundene Mittel (z. B. IGs) können separat verwaltet werden.
Ausgaben, die das Budget überschreiten, sind von der Vereinsversammlung zu genehmigen.
Eine Gewinnverteilung ist ausgeschlossen.
Der Vorstand kann für besondere Funktionen oder ausserordentlichen Aufwand eine angemessene Entschädigung beschliessen. Die Einzelheiten werden im Finanzreglement geregelt.
Art. 14 – Haftung
Für Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Es besteht keine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht.
5. Datenschutz
Art. 15 - Allgemeines
Der Verein verpflichtet sich zu einem gesetzeskonformen, verantwortungsvollen Umgang mit personenbezogenen Daten (DSG).
Art. 16 - Erhebung und Verwendung von Daten
Nur erforderliche Daten werden erhoben (Name, Kontakt, Geburtsdatum, Funktionen, Abstimmungsverhalten).
Verwendung: Mitgliederverwaltung, Kommunikation, Organisation, Gremienarbeit.
Art. 17 - Speicherung und Sicherheit
Elektronische Speicherung mit Zugriffsbeschränkung.
Löschung spätestens 12 Monate nach Austritt, sofern keine gesetzlichen Pflichten entgegenstehen.
Art. 18 - Weitergabe an Dritte
Nur mit Einwilligung oder bei Zwecknotwendigkeit.
Keine kommerzielle Weitergabe.
Art. 19 - Auskunfts- und Löschrecht
Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung.
Anfragen an Vorstand oder Datenschutzbeauftragte:r.
Art. 20 - Datenschutzverantwortliche Person
Der Vorstand bestimmt eine zuständige Person für Datenschutzfragen und Datenpflege.
Art. 21 - Fotos und audiovisuelle Inhalte
Fotos/Videos bei Anlässen dürfen verwendet werden, sofern keine berechtigten Interessen entgegenstehen.
Widerspruch ist jederzeit möglich.
Art. 22 – Auflösung des Vereins
Nur mit 2/3-Mehrheit der Vereinsversammlung.
Vermögen geht an gemeinnützige Organisation mit ähnlichem Zweck.
IG-Projekte werden abgeschlossen oder übergeben. Zweckgebundene Mittel entsprechend verwendet.
Art. 23 – Reglemente
Der Vorstand kann zur Ausführung der Statuten Reglemente erlassen.
Neue oder geänderte Reglemente werden den Mitgliedern mitgeteilt.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, innerhalb von 14 Tagen Einspruch zu erheben.
Einsprüche werden vom Vorstand geprüft; in strittigen Fällen entscheidet die Vereinsversammlung.
Der Vorstand kann insbesondere auch ein Finanzreglement erlassen, das Zuständigkeiten, Budgetprozesse, Ausgabenlimiten und die Handhabung von Spesen regelt.
Art. 24 – Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr (01.01.–31.12.).
Art. 25 – Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen ungültig sein, bleibt der Rest der Statuten unberührt.
Eine möglichst zwecknahe Ersatzregelung gilt.
Art. 25 – Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Vorstandssitzung vom 18.05.2025 genehmigt und treten per sofort in Kraft.